Resultiert nach der Übertragung der Beteiligungsrechte eine unter 50 %7 liegende Kapitalquote an der erwerbenden Gesellschaft, so
- liegt keine Transponierung vor
- besteht ein Rechtsgeschäft wie unter unabhängigen Dritten.
Im Beherrschungsfalle ist die Anzahl der übertragenen Aktien (eine Aktie, 51 % oder alle Aktien) unerheblich.
Die Art der Gegenleistung ist nicht entscheidend; diese kann bestehen aus:
- Bargeld
- Forderungen
- Wertschriften
- dem Nennwert neu emittierter Beteiligungsrechte infolge Kapitalerhöhung der Erwerberin.
7 = keine beherrschende Stellung