Der Tatbestand einer „Transponierung“ ist erfüllt, wenn
- eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Verkäufer)
- aus ihrem Privatvermögen
- in das Geschäftsvermögen einer von ihr beherrschten juristischen Person
- ihre Beteiligung von mindestens 5 % des Grundkapitals
- zu einer Gegenleistung, die den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt,
- verkauft und überträgt, sofern
- sie an der erwerbenden Gesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt ist
- und eine Korrektur-Verbuchung zur Wahrung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Gewinnen nicht erfolgte.
– Der Verkäufer realisiert seinen „Verkaufsgewinn“ nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag.