Besteuerungsgrundlage bilden
- auf Bundesebene (für die direkte Bundessteuer)
- Art. 20a Abs. 1bis DBG4 > Inkrafttreten: 01.01.20005
- Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) vom 6. November 2007 (KS Nr. 14).
- auf Kantonsebene
- Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG > Inkrafttreten: 01.01.20086
4 Erlassen durch das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung (SR …)
5 Rückwirkung: Die Neuregelung gilt auch für die während der noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerjahre ab 2001 erzielten Erträge.
6 Intertemporal: noch nicht veranlagte Sachverhalte aus Steuerperioden vor Inkrafttreten werden in der Regel nach alter Praxis beurteilt; es empfiehlt sich die zutreffende kantonale Weisung zu konsultieren.